Das
Lebenspartnerschaftsgesetz vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel
181 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Nummer 1 werden vor dem Wort „verheiratet" die Wörter „mit einer dritten Person" eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt" durch die Wörter „kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft gestellt" ersetzt.
- 2.
- In § 10 Absatz 7 werden nach dem Wort „Gesetzbuchs" die Wörter „über das Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft und" eingefügt.
- 3.
- § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten
Die Länder können abweichend von den §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind; bereits bestehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Das Personenstandsgesetz ist insoweit anzuwenden, als es die Anmeldung und die Begründung der Lebenspartnerschaft regelt (§ 17 in Verbindung mit den §§ 12 bis 15 des Personenstandsgesetzes). Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem zuständigen Standesamt die für die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erforderlichen Angaben mitzuteilen. Sie sind überdies berechtigt, personenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist."
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328