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Artikel 30 - Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (LPartRBerG k.a.Abk.)

Artikel 30 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 30 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 SGB VI § 105a, § 120e, § 210

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 105a gestrichen.

2.
§ 105a wird aufgehoben.

3.
§ 120e wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 210 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 30 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 LPartRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPartRBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 8 ZollVNeuOrgG Änderung sonstiger Bundesgesetze
... der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, werden die ...