Das
Kapitalanlagegesetzbuch vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel
344 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 94 wie folgt gefasst:
„§ 94 Stimmrechtsausübung".
- 2.
- § 1 Absatz 19 Nummer 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 22 Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend."
- 3.
- In § 51 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 94 Absatz 3," durch die Wörter „§ 22a Absatz 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie" ersetzt.
- 4.
- § 94 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „; Verordnungsermächtigung" gestrichen.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- c)
- Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
- 5.
- In § 108 Absatz 4 werden die Wörter „, § 94 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5" gestrichen.
- 6.
- In § 124 Absatz 2 werden die Wörter „, § 94 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5" gestrichen.
- 7.
- In § 140 Absatz 3 werden die Wörter „, § 94 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5" gestrichen.
- 8.
- In § 149 Absatz 2 werden die Wörter „, § 94 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5" gestrichen.
- 9.
- In § 296 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 94 Absatz 3" durch die Wörter „§ 22a Absatz 3 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes" ersetzt.
Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531