Änderung Artikel 3 Gesetz zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg vom 09.06.2017

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 3 Änderung des Beurkundungsgesetzes


(Text neue Fassung)

Artikel 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In § 54b Absatz 3 Satz 3 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, werden nach dem Wort 'Notar' die Wörter 'oder im Land Baden-Württemberg durch Notariatsabwickler' eingefügt.



 



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