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Änderung § 3 Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 27.06.2020

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 35 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Einzelheiten des Vollzugs näher zu regeln, soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der Durchführungsrechtsakte, die auf Grund von Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erlassen werden, erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere regeln:

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Einzelheiten des Vollzugs näher zu regeln, soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der Durchführungsrechtsakte, die auf Grund von Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erlassen werden, erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere regeln:

1. die Durchführung von Kontrollen einschließlich der Probennahme und der Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,

2. die Einzelheiten der Erklärungspflicht nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und

3. die Einzelheiten der Erklärungspflicht nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.



 

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