Änderung § 7 HSeeZG vom 26.11.2019

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§ 7 HSeeZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 7 HSeeZG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 55 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Datenverarbeitung


(Text alte Fassung)

1 Die nach diesem Gesetz zuständigen Bundesbehörden können personenbezogene Daten, auch automatisiert, erheben, verarbeiten und nutzen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2 Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten,

(Text neue Fassung)

1 Die nach diesem Gesetz zuständigen Bundesbehörden können personenbezogene Daten, auch automatisiert, verarbeiten, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2 Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten,

1. die der zuständigen Behörde von einem ausländischen Staat oder die von der zuständigen Behörde an einen ausländischen Staat übermittelt werden, um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Vereinten Nationen nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 zu verhindern,

2. die der zuständigen Behörde durch den Kapitän eines Schiffes nach § 3 Absatz 1 und 3 übermittelt werden,

3. die der zuständigen Behörde von einem ausländischen Staat oder die von der zuständigen Behörde an einen ausländischen Staat übermittelt werden,

um Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 bis 3 durchzusetzen.






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