Artikel 1 - Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften (HSeeZGuSeeRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 03.12.2015, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 1 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See


Artikel 1 ändert mWv. 3. Dezember 2015 HSeeZG

(gesamter Text siehe Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz - HSeeZG)



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