Artikel 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung | Artikel 11 n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 11 Inkrafttreten | |
(1) Artikel 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und das Protokoll von 2005 zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten. Der Tag des Inkrafttretens wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. | |
(Text alte Fassung) (2) Artikel 6 tritt am 14. August 2018 in Kraft. | (Text neue Fassung) (2) Artikel 6 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. |
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. |