Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung (1. WStHAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.11.2015 BGBl. I S. 2108 (Nr. 47); Geltung ab 03.12.2015
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2015 WStHAusbV § 19

§ 19 Absatz 2 der Werksteinherstellerausbildungsverordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1168) wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"."

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. WStHAusbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. WStHAusbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung
V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 682
Artikel 1 2. WStHAusbVÄndV Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung
... 2 der Werksteinherstellerausbildungsverordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1168), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2015 (BGBl. I S. 2108 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) Die Gesellenprüfung ...


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