§
19 Absatz 2 der
Werksteinherstellerausbildungsverordnung vom
13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1168) wird wie folgt gefasst:
-
„(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"."
V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 682