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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung (1. BetonFBAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.11.2015 BGBl. I S. 2109 (Nr. 47); Geltung ab 03.12.2015

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 3. Dezember 2015 BetonFBAusbV § 19

§ 19 Absatz 2 der Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1179) wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"."

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