§ 2 - Reblausverordnung (ReblV k.a.Abk.)

§ 2 Bekämpfungspflicht


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet,

1.
Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,

2.
Befallsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder entseuchen zu lassen,

3.
befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu bringen,

4.
befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten,

5.
Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen,

6.
die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 Reblausverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ReblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReblV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ReblV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
... oder nicht rechtzeitig erstattet, 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 9 PflSchRBußGAnpV Änderung der Reblausverordnung
... neue Nummer 1a eingefügt: „1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,". d) In Nummer 3 wird das Wort ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed