Änderung § 7 Reblausverordnung vom 17.10.2012

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut von Rebe in eine nicht befallene Gemeinde oder einen nicht befallenen Ortsteil verbringt,

vorherige Änderung

3. entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut oder

4. entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Abs. 3 Nr. 1 oder

2. einer
mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.




3. entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut,

4. entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder

5.
einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.




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