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Artikel 6 - Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen (TerrBekBefrVG k.a.Abk.)

Artikel 6 Einschränkung eines Grundrechts



Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 1 eingeschränkt.

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