Die
Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 29.11.2014
- 1.
- In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erholungsurlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:".
- 2.
- § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der
Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 14.03.2015
- 3.
- § 10 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der
Richtlinie 2003/88/EG) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, wird er abgegolten.
(2) Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch (Artikel 7 Absatz 1 der
Richtlinie 2003/88/EG) anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist."
Ende abweichendes Inkrafttreten
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328