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Artikel 10 - Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)

Artikel 10 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und des Besoldungsüberleitungsgesetzes in der vom 1. März 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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