Änderung § 1 Mindestunterhaltsverordnung vom 01.01.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 330
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Festlegung des Mindestunterhalts


Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich

(Text alte Fassung)

1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 437 Euro,

2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 502 Euro,

3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 588 Euro.

(Text neue Fassung)

1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 480 Euro,

2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 551 Euro,

3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 645 Euro.

(heute geltende Fassung) 



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