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§ 1 - Postbeamtenaltersteilzeitverordnung (PostBATZV)

Artikel 1 V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 900-10-4-53 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Bewilligung von Altersteilzeit



(1) Den bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit außer in den Fällen des § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt werden, wenn

1.
sie bei Beginn der Altersteilzeit

a)
das 59. Lebensjahr vollendet haben oder

b)
das 57. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind,

2.
die Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2025 beantragt wird und vor dem 1. Januar 2036 beginnt,

3.
sie das Zeitguthaben nach Absatz 2 angespart haben und

4.
betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) 1Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten auf dem Lebensarbeitszeitkonto (§ 9 der Post-Arbeitszeitverordnung) muss

1.
bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.000 Stunden betragen und

2.
bei einem Beginn der Altersteilzeit ab dem 1. Januar 2026 am 31. Dezember 2025 mindestens 250 Stunden betragen haben.

2Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden diese Stundenzahlen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 3Das zum Beginn der Altersteilzeit erforderliche Zeitguthaben verringert sich für jedes vor dem 1. Januar 2021 liegende Kalenderjahr um 200 Stunden für Beamtinnen und Beamte, die

1.
vor dem Jahr 1961 geboren sind oder

2.
vor dem Jahr 1963 geboren sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

4Beamtinnen und Beamte, die unter Anerkennung des dienstlichen Interesses beurlaubt sind, müssen kein Zeitguthaben ansparen, wenn ihre Beurlaubung längstens einen Monat vor dem Beginn der Altersteilzeit endet.

(3) 1Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens sechs Monate vor ihrem Beginn zu beantragen, wobei die Antragsausschlussfrist nach Absatz 1 Nummer 2 gewahrt bleiben muss. 2Die Altersteilzeit umfasst einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens sechs Jahren. 3Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.

(4) 1Nach Absatz 1 gewährte Altersteilzeit wird auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. 2Die Ausschlusskriterien nach § 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 1 PostBATZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2020Artikel 3 Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2877

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 PostBATZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PostBATZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostBATZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PostBATZV Post-Altersteilzeitzuschlag
... Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zur Besoldung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Post-Arbeitszeitverordnung (PostAZV)
V. v. 09.12.2003 BGBl. I S. 2495; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204
§ 9 PostAZV Lebensarbeitszeitkonten (vom 01.01.2016)
... 2 Absatz 1 gutgeschrieben werden. (2) Das bei Beginn einer Altersteilzeit nach § 1 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vorhandene Zeitguthaben ist in einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204
Artikel 2 PostBATZVEV Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
... 2 Absatz 1 gutgeschrieben werden. (2) Das bei Beginn einer Altersteilzeit nach § 1 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vorhandene Zeitguthaben ist in einer ...

Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG
V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877
Artikel 3 PostBeRÄndV Änderung der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung
... § 1 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vom 7. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2204) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird ...