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Synopse aller Änderungen der PostBATZV am 15.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2020 durch Artikel 3 der PostBeRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PostBATZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PostBATZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2020 geltenden Fassung
PostBATZV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bewilligung von Altersteilzeit


(1) Den bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit außer in den Fällen des § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt werden, wenn

1. sie bei Beginn der Altersteilzeit

a) das 59. Lebensjahr vollendet haben oder

b) das 57. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2020 beantragt wird und vor dem 1. Januar 2031 beginnt,

3. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Jahre

a) teilzeitbeschäftigt waren oder

b) unter Anerkennung des dienstlichen Interesses beurlaubt waren,

4. sie
das Zeitguthaben nach Absatz 2 angespart haben und

5.
betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

2. die Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2025 beantragt wird und vor dem 1. Januar 2036 beginnt,

3. sie das Zeitguthaben nach Absatz 2 angespart haben und

4.
betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) 1 Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten auf dem Lebensarbeitszeitkonto (§ 9 der Post-Arbeitszeitverordnung) muss

1. bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.000 Stunden betragen und

vorherige Änderung

2. bei einem Beginn der Altersteilzeit ab dem 1. Januar 2021 am 31. Dezember 2020 mindestens 250 Stunden betragen haben.



2. bei einem Beginn der Altersteilzeit ab dem 1. Januar 2026 am 31. Dezember 2025 mindestens 250 Stunden betragen haben.

2 Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden diese Stundenzahlen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 3 Das zum Beginn der Altersteilzeit erforderliche Zeitguthaben verringert sich für jedes vor dem 1. Januar 2021 liegende Kalenderjahr um 200 Stunden für Beamtinnen und Beamte, die

1. vor dem Jahr 1961 geboren sind oder

2. vor dem Jahr 1963 geboren sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

4 Beamtinnen und Beamte, die unter Anerkennung des dienstlichen Interesses beurlaubt sind, müssen kein Zeitguthaben ansparen, wenn ihre Beurlaubung längstens einen Monat vor dem Beginn der Altersteilzeit endet.

(3) 1 Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens sechs Monate vor ihrem Beginn zu beantragen, wobei die Antragsausschlussfrist nach Absatz 1 Nummer 2 gewahrt bleiben muss. 2 Die Altersteilzeit umfasst einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens sechs Jahren. 3 Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.

(4) 1 Nach Absatz 1 gewährte Altersteilzeit wird auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. 2 Die Ausschlusskriterien nach § 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.