Eingangsformel - Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG (PostBATZVEV k.a.Abk.)

V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204 (Nr. 50); Geltung ab 01.01.2016
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen

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§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt worden ist,

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§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist und

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§ 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:



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