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Synopse aller Änderungen des AntiDopG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AntiDopG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AntiDopG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
AntiDopG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Informationsaustausch


(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland personenbezogene Daten aus Strafverfahren von Amts wegen übermitteln, soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle für disziplinarrechtliche Maßnahmen im Rahmen des Dopingkontrollsystems der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland erforderlich ist und ein schutzwürdiges Interesse der von der Übermittlung betroffenen Person nicht entgegensteht.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 § 477 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 478 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die §§ 478, 479 Absatz 2 und 6 sowie § 480 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

§ 9 Umgang mit personenbezogenen Daten


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist:



Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist:

1. Vor- und Familienname der Sportlerin oder des Sportlers,

2. Geschlecht der Sportlerin oder des Sportlers,

3. Geburtsdatum der Sportlerin oder des Sportlers,

4. Nationalität der Sportlerin oder des Sportlers,

5. Sportart und Sportverband der Sportlerin oder des Sportlers einschließlich der Einstufung in einen Leistungskader,

6. Zugehörigkeit der Sportlerin oder des Sportlers zu einem Trainingsstützpunkt und einer Trainingsgruppe,

7. Vor- und Familienname der Athletenbetreuerinnen und Athletenbetreuer,

8. Regelverstöße nach dem Dopingkontrollsystem und

9. Angaben zur Erreichbarkeit und zum Aufenthaltsort, sofern die Sportlerin oder der Sportler zu dem von der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland vorab festgelegten Kreis gehört, der Trainingskontrollen unterzogen wird.



§ 10 Umgang mit Gesundheitsdaten


vorherige Änderung

(1) 1 Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist berechtigt, im Rahmen des Dopingkontrollsystems folgende Gesundheitsdaten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist:



(1) 1 Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist berechtigt, im Rahmen des Dopingkontrollsystems folgende Gesundheitsdaten zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist:

1. Blut- und Urinwerte sowie aus anderen Körperflüssigkeiten und Gewebe gewonnene Werte, die erforderlich sind, um die Anwendung verbotener Dopingmittel oder Dopingmethoden nachzuweisen,

2. die für die Erteilung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung für die erlaubte Anwendung verbotener Dopingmittel oder Dopingmethoden erforderlichen Angaben.

2 Die Analyse der Dopingproben ist durch von der Welt Anti-Doping Agentur akkreditierte oder anerkannte Labore durchzuführen.

(2) 1 Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist berechtigt, Ergebnisse von Dopingproben und Disziplinarverfahren im Rahmen des Dopingkontrollsystems sowie eine erteilte medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 an eine andere nationale Anti-Doping-Organisation, einen internationalen Sportfachverband, einen internationalen Veranstalter von Sportwettkämpfen oder die Welt Anti-Doping Agentur zu übermitteln, soweit dieser oder diese für die Dopingbekämpfung nach dem Dopingkontrollsystem der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland und der Welt Anti-Doping Agentur zuständig ist und die Übermittlung zur Durchführung dieses Dopingkontrollsystems erforderlich ist. 2 Die Gesundheitsdaten, die die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland bei der Beantragung von medizinischen Ausnahmegenehmigungen für eine erlaubte Anwendung verbotener Dopingmittel oder Dopingmethoden erhält, dürfen ausschließlich auf gesonderten Antrag der Welt Anti-Doping Agentur an diese übermittelt werden.