§ 9 - Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 67
Geltung ab 18.12.2015; FNA: 212-4 Gesundheitswesen
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§ 9 Umgang mit personenbezogenen Daten


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist:

1.
Vor- und Familienname der Sportlerin oder des Sportlers,

2.
Geschlecht der Sportlerin oder des Sportlers,

3.
Geburtsdatum der Sportlerin oder des Sportlers,

4.
Nationalität der Sportlerin oder des Sportlers,

5.
Sportart und Sportverband der Sportlerin oder des Sportlers einschließlich der Einstufung in einen Leistungskader,

6.
Zugehörigkeit der Sportlerin oder des Sportlers zu einem Trainingsstützpunkt und einer Trainingsgruppe,

7.
Vor- und Familienname der Athletenbetreuerinnen und Athletenbetreuer,

8.
Regelverstöße nach dem Dopingkontrollsystem und

9.
Angaben zur Erreichbarkeit und zum Aufenthaltsort, sofern die Sportlerin oder der Sportler zu dem von der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland vorab festgelegten Kreis gehört, der Trainingskontrollen unterzogen wird.


Text in der Fassung des Artikels 25 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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Frühere Fassungen von § 9 AntiDopG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 25 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 AntiDopG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AntiDopG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AntiDopG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 25 2. DSAnpUG-EU Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „erheben, zu verarbeiten und zu ...


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