Änderung § 5 AntiDopG vom 01.07.2017

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§ 5 AntiDopG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 5 AntiDopG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 5 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Erweiterter Verfall und Einziehung


(Text neue Fassung)

§ 5 Einziehung


vorherige Änderung

(1) In den Fällen des § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b ist § 73d des Strafgesetzbuchs anzuwenden.

(2)
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.



Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.




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