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Änderung § 9 AntiDopG vom 26.11.2019

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§ 9 AntiDopG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 9 AntiDopG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Umgang mit personenbezogenen Daten


(Text alte Fassung)

Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist:

(Text neue Fassung)

Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist:

1. Vor- und Familienname der Sportlerin oder des Sportlers,

2. Geschlecht der Sportlerin oder des Sportlers,

3. Geburtsdatum der Sportlerin oder des Sportlers,

4. Nationalität der Sportlerin oder des Sportlers,

5. Sportart und Sportverband der Sportlerin oder des Sportlers einschließlich der Einstufung in einen Leistungskader,

6. Zugehörigkeit der Sportlerin oder des Sportlers zu einem Trainingsstützpunkt und einer Trainingsgruppe,

7. Vor- und Familienname der Athletenbetreuerinnen und Athletenbetreuer,

8. Regelverstöße nach dem Dopingkontrollsystem und

9. Angaben zur Erreichbarkeit und zum Aufenthaltsort, sofern die Sportlerin oder der Sportler zu dem von der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland vorab festgelegten Kreis gehört, der Trainingskontrollen unterzogen wird.