Änderung § 2 AMWarnV vom 01.06.2022

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§ 2 AMWarnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 2 AMWarnV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch § 3 V. v. 21.12.1984 BGBl. 1985 I S. 22; Artikel 1 V. v. 12.04.2022 BGBl. I S. 681
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Warnhinweis auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn unter Angabe des Volumprozentgehaltes an Äthanol nachstehende Warnhinweise angebracht sind:

1. Bei Arzneimitteln, die in der maximalen Einzelgabe nach der Dosierungsanleitung 0,05 g bis 0,5 g Äthanol enthalten:

'Enthält ... Vol.-% Alkohol.' und

2. bei Arzneimitteln, die in der maximalen Einzelgabe nach der Dosierungsanleitung über 0,5 g Äthanol enthalten:

'Enthält ... Vol.-% Alkohol; Packungsbeilage beachten!'.

(2) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn unter Angabe des Volumprozentgehaltes an Äthanol der Warnhinweis 'Enthält ... Vol.-% Alkohol.' angebracht ist.

(3) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Warnhinweis 'Enthält Tartrazin; Packungsbeilage beachten!' angebracht ist.

(4) Die Warnhinweise müssen auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen in leicht lesbarer Schrift und auf dauerhafte Weise angebracht sein.



 



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