Änderung § 2 AMWarnV vom 01.07.2023

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§ 2 AMWarnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 2 AMWarnV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch § 3 V. v. 21.12.1984 BGBl. 1985 I S. 22; Artikel 1 V. v. 12.04.2022 BGBl. I S. 681
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Defekturarzneimittel nach § 1a Absatz 9 der Apothekenbetriebsordnung, die am 1. Juni 2022 mit einem Warnhinweis nach den Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Mai 2022 geltenden Fassung versehen sind, dürfen mit diesem Warnhinweis noch bis einschließlich zum 30. Juni 2023 in den Verkehr gebracht werden.



 
(heute geltende Fassung) 



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