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§ 1 - Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 1 Wahlrechtsgrundsätze



Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

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Zitierungen von § 1 GleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GleibWV Elektronische Wahl (vom 12.08.2021)
... organisatorischen Abläufe so zu regeln, dass die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze ( § 1 ) gewährleistet ist. Die geheime Wahl ist durch räumliche, organisatorische und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 3 FüPoG II Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
... organisatorischen Abläufe so zu regeln, dass die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze ( § 1 ) gewährleistet ist. Die geheime Wahl ist durch räumliche, organisatorische und ...