(1)
1Die Dienststelle kann anordnen, dass die Stimmabgabe ausschließlich durch eine einzige der nach den §§
16,
17 und
19 zulässigen Formen der Stimmabgabe erfolgt.
2Die Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein.
3Hat die Dienststelle ausschließlich die Stimmabgabe im Wahlraum angeordnet, kann die Stimmabgabe im Fall der Verhinderung auf Antrag auch durch Briefwahl erfolgen.
(2) Für alle Formen der Stimmabgabe ist dasselbe Fristende festzulegen.