1Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Frist nach §
11 Absatz 2 Satz 2 oder nach Ablauf der Nachfrist nach §
12 Absatz 1 Satz 1 Folgendes bekannt:
- 1.
- die Zahl der gültigen und ungültigen Bewerbungen und
- 2.
- bei gültigen Bewerbungen die nach § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 geforderten Angaben.
2Die Bekanntgabe hat in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.