§ 15 - Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 15 Ausübung des Wahlrechts



(1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang eine Stimme.

(2) Die Wählerin kennzeichnet den Stimmzettel durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Feldes.

(3) Die Stimmabgabe für den Wahlgang ist ungültig, wenn

1.
mehr als ein Feld angekreuzt ist,

2.
sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,

3.
der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal versehen ist oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder

4.
der Stimmzettel bei der Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurde.



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