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§ 20 - Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 20 Stimmenauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses



(1) 1Unverzüglich nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe, im Fall der Briefwahl nach Abschluss der Tätigkeiten nach § 18 Absatz 1, zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. 2Dazu öffnet er die Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft deren Gültigkeit. 3Stimmzettel, die der Wahlvorstand durch Beschluss für ungültig erklärt hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. 4Anschließend stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.

(2) 1Über das Ergebnis jedes Wahlgangs ist eine Liste zu erstellen. 2Die Liste enthält die Familien- und Vornamen der Bewerberinnen sowie die Zahl der auf sie entfallenen Stimmen. 3Über den Listenplatz der Bewerberinnen entscheidet die Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4Der Wahlvorstand führt das Losverfahren durch.

(3) 1Als Gleichstellungsbeauftragte ist die Bewerberin auf dem ersten Listenplatz gewählt, wenn auf sie mindestens eine Stimme abgegeben wurde. 2Bei nur einer gültigen Bewerbung ist die Bewerberin gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.

(4) 1Für die Wahl der Stellvertreterinnen gilt Absatz 2 entsprechend. 2Sind zwei Stellvertreterinnen zu wählen, sind die Bewerberinnen auf den ersten beiden Listenplätzen gewählt. 3Bei drei zu wählenden Stellvertreterinnen sind die Bewerberinnen auf den ersten drei Listenplätzen gewählt.

(5) 1Der Wahlvorstand fertigt über das Gesamtergebnis der Wahl eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muss getrennt nach Wahlgang folgende Angaben enthalten:

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,

3.
die Liste über das Ergebnis jedes Wahlgangs nach Absatz 2 Satz 1,

4.
den Familien- und Vornamen, die Organisationseinheit, die Funktion der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und der gewählten Stellvertreterinnen sowie bei gemeinsamer Wahl in verschiedenen Dienststellen die Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten den Dienstort sowie

5.
besondere Vorfälle bei der Wahl oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses.

(6) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis in allen Dienststellen, in denen gewählt worden ist, schriftlich oder elektronisch bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes hin.





 

Frühere Fassungen von § 20 GleibWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 3 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 GleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 3 FüPoG II Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
... Zertifizierung gilt die BSI-Kostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung." 7. § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. den Familien- und Vornamen, die ...