1Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, mindestens bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist nach §
21 Absatz 3 des
Bundesgleichstellungsgesetzes auf.
2Im Fall der Anfechtung bewahrt die Dienststelle die Wahlunterlagen bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf.
3Danach sind die Stimmzettel und die Wählerinnenlisten unverzüglich zu vernichten.