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Änderung § 6 GleiStatV vom 12.08.2021

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§ 5 GleiStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 6 GleiStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

(Text alte Fassung)

§ 5 Meldung und Aufbereitung der Daten für den Gleichstellungsindex


(Text neue Fassung)

§ 6 Meldung und Aufbereitung der Daten für den Gleichstellungsindex


(Textabschnitt unverändert)

(1) Für die Meldung und Aufbereitung der Daten gilt § 4 Absatz 4 entsprechend.

(2) Der Gleichstellungsindex nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes enthält insbesondere

1. eine tabellarische Gesamtübersicht,

2. eine zusammenfassende Beschreibung zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen,

3. eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte vergleichende Darstellung der Erhebungsergebnisse der obersten Bundesbehörden,

4. eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte Darstellung der Erhebungsergebnisse im Vergleich zu denen des vorherigen Berichtszeitraumes,

5. grafische Darstellungen.

(3) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den Gleichstellungsindex bis zum 31. Dezember des Berichtsjahres auf seiner Internetseite.