Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 GleiStatV vom 12.08.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 FüPoG II am 12. August 2021 und Änderungshistorie der GleiStatV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 GleiStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 8 GleiStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Datenschutz


(Text neue Fassung)

§ 8 Datenschutz


vorherige Änderung

Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben sicherzustellen, dass nur die mit der Erfassung, Zusammenstellung und Weiterleitung der Daten betrauten Personen Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden Daten erlangen.



Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die mit personellen und Organisationsangelegenheiten betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen.