Vor dem Betreten des Luftfahrzeuges und während des Abrollens zum Start sind die Fluggäste vom Luftfahrzeughalter oder von der Luftfahrzeug-Besatzung in geeigneter Weise auf die geltenden Betriebsverbote für elektronische Geräte sowie vor der Landung auf die Einschränkungen des §
1 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Halbsatz hinzuweisen.