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§ 2 - Achte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung (DachdArbV 8)

V. v. 15.12.2015 BAnz AT 22.12.2015 V2
Geltung ab 01.01.2016 bis 31.12.2017; FNA: 810-1-58-7 Arbeitsförderung

§ 2 Anwendungsausnahmen



Die Regelungen des Tarifvertrags finden nur dann auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen, Anwendung, wenn deren Arbeitgeber nicht anderweitig tarifvertraglich gebunden sind. Auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen und bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind, findet die Verordnung insoweit keine Anwendung.

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