Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung (1. PflKartVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326 (Nr. 53); Geltung ab 01.01.2016
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Eingangsformel *)
Artikel 1
Artikel 2 Neubekanntmachung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 sowie Nummer 6 und des § 22 Absatz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 sowie Nummer 6 und § 22 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 5 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

---

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Durchführungsrichtlinie 2013/63/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates betreffend Mindestanforderungen, denen die Pflanzkartoffeln genügen müssen, und Mindestanforderungen an die Partien von Pflanzkartoffeln (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 52);

2.
Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 32);

3.
Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 39).

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 PflKartV § 31, § 2, § 3, § 5, § 8, § 18, § 19, § 25, § 27, § 30, § 33a, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 4

Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „, Basispflanzgut EWG" gestrichen.

b)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:

„3.
Pflanzgutklasse PBTC: Vorstufenpflanzgut aus Gewebekultur (Pre-Basic Tissue Culture);

4.
Pflanzgutklasse PB: Vorstufenpflanzgut (Pre-Basic Seed Potatoes)."

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge

(1) Vorstufenpflanzgut wird wie folgt in die Klassen PBTC und PB eingeteilt:

1.
Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC

a)
stammt aus Mikrovermehrung,

b)
wird nur bis zur ersten Generation, die nicht als Feldgeneration zählt, vermehrt und

c)
darf nicht zu Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC weitervermehrt werden;

2.
Vorstufenpflanzgut der Klasse PB darf erwachsen sein aus

a)
klonaler Selektion (A-Stamm),

b)
Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder

c)
Vorstufenpflanzgut der Klasse PB.

Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Vorstufenpflanzgut der Klasse PB auf vier begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben und der zuständigen Anerkennungsstelle nicht bekannt, wird das Pflanzgut der vierten Feldgeneration zugerechnet und darf nicht zu Vorstufenpflanzgut weitervermehrt werden. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PBTC, Vorstufenpflanzgut der Klasse PB kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PB gekennzeichnet werden.

(2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der

1.
Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut,

2.
Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S,

3.
Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basispflanzgut der Klasse SE.

Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Basispflanzgut auf drei begrenzt. Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut EU-Klasse S, Basispflanzgut der Klasse SE kann als Basispflanzgut EU-Klasse SE und Basispflanzgut der Klasse E kann als Basispflanzgut EU-Klasse E gekennzeichnet werden.

(3) Zertifiziertes Pflanzgut wird in die Klassen A und B eingeteilt. Zertifiziertes Pflanzgut der Klassen A oder B darf erwachsen sein aus

1.
anerkanntem Vorstufenpflanzgut,

2.
Basispflanzgut,

3.
Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A, sofern dieses in demselben Betrieb unmittelbar aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erwachsen ist.

Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Zertifiziertes Pflanzgut auf zwei begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben, wird das Pflanzgut der zweiten Feldgeneration Zertifizierten Pflanzguts zugerechnet und darf nicht zu Zertifiziertem Pflanzgut weitervermehrt werden. Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse A kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse A, Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse B kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse B gekennzeichnet werden."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Vorstufenpflanzgut" die Wörter „im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und" eingefügt.

bbb)
Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)
bei Vorstufenpflanzgut der Klasse PB der Feldbestand aus klonaler Selektion (A-Stamm), Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder Vorstufenpflanzgut der Klasse PB erwächst;".

ccc)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
dem Antrag Nachweise aus einer amtlichen oder einer unter amtlicher Überwachung durchgeführten Untersuchung darüber beizufügen, dass die Mutterknolle frei von folgenden Schadorganismen ist:

a)
Pectobacterium spp.,

b)
Dickeya spp.,

c)
Kartoffelblattrollvirus,

d)
Kartoffelvirus A,

e)
Kartoffelvirus M,

f)
Kartoffelvirus S,

g)
Kartoffelvirus X,

h)
Kartoffelvirus Y."

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Die Absätze 4 bis 9 werden durch folgende Absätze 4 bis 7 ersetzt:

„(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären,

1.
dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind;

2.
für die Erzeugung von Basispflanzgut

a)
der Klasse S, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst,

b)
der Klasse SE, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S erwächst,

c)
der Klasse E, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basispflanzgut der Klasse SE erwächst.

(5) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären, dass

1.
auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind;

2.
der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut oder aus Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A erwächst.

(6) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist.

(7) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer, die Kategorie, die Klasse und die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben und dem Antrag ist eine Kopie des Etiketts oder das Originaletikett beizufügen."

4.
In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3" durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt.

5.
In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3" durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt.

6.
In § 19 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „bei Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG" gestrichen.

7.
In § 25 wird die Angabe „1.7" durch die Angabe „1.8" ersetzt.

8.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

c)
Im neuen Absatz 3 wird in Satz 2 die Angabe „1.12" durch die Angabe „1.13" ersetzt.

9.
In § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Art und Kategorie" durch die Wörter „Art, Kategorie und Klasse" ersetzt.

10.
In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Kategorie" die Wörter „und die Klasse" eingefügt.

11.
§ 33a wird wie folgt gefasst:

„§ 33a Übergangsvorschrift

Im Falle von Pflanzgut, für das ein Antrag auf Anerkennung ordnungsgemäß für das Jahr 2015 gestellt wurde, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

12.
Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand

Anforderung Vorstufenpflanzgut1
der Klasse
Basispflanzgut
der Klasse
Zertifiziertes Pflanzgut
der Klasse
PBTCPBSSEEAB
 12345678
1Fremdbesatz       
 Die Anzahl der Pflanzen, die nicht
hinreichend sortenecht sind oder
einer anderen Sorte zugehören,
darf je Hektar höchstens betra-
gen:
022481616
2Fehlstellen       
 Die Anzahl der Fehlstellen darf auf
100 Pflanzstellen höchstens be-
tragen:
  1515202020
3Krankheiten       
3.1Der Anteil der Pflanzen, die von
folgenden Krankheiten befallen
sind, darf im Durchschnitt von
mindestens 5 Auszählungen je
100 Pflanzen höchstens betragen:
       
3.1.1Schwarzbeinigkeit; als schwarz-
beinige Pflanze gilt auch jede
Stelle, an der Knollen oder Kraut
von schwarzbeinigen Pflanzen
liegen geblieben sind
000,10,40,61,01,2
3.1.2Viruskrankheiten; als viruskranke
Pflanze gilt, außer im Falle des § 9
Absatz 3 auch der Nachwuchs
nicht entfernter Knollen heraus-
gereinigter Pflanzen sowie jede
Stelle, an der Knollen oder Kraut
von solchen Pflanzen liegenge-
blieben sind
00,10,20,40,61,02,0
 1 Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1,
3.1.1 oder 3.1.2, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen.


 
3.2
Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.

4 Schadorganismen

 
Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen lassen.

5 Abgrenzung

 
Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.

6 Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände

 
Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes

1 Viruskrankheiten

1.1
Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.

1.2
Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:

KategorieKlasseViren insgesamt
v. H. der Probe
Vorstufenpflanzgut PBTC0
PB0,5
Basispflanzgut S1,0
SE2,0
E2,0
Zertifiziertes Pflanzgut A8,0
B10,0


 
1.3
Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

1.3.1
Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.

1.3.2
Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind.

2 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel

2.1
Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.

2.2
Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:

Krankheit oder Mangel Vorstufenpflanzgut der Klasse Basispflanzgut
der Klasse
Zertifiziertes
Pflanzgut
der Klasse
PBTCPBS, SE, E A, B
v. H. des Gewichtes
2.2.1Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/
davon Nassfäule höchstens
00,2/
0,2
0,5/
0,2
0,5/
0,2
2.2.2Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf
mehr als einem Drittel der Oberfläche be-
fallen sind
05,05,05,0
2.2.3Rhizoctonia Pusteln, sofern die Knollen
auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche be-
fallen sind
01,05,05,0
2.2.4Pulverschorf, sofern die Knollen auf mehr
als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind
01,03,03,0
2.2.5Stark geschrumpelte Knollen (ausge-
prägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt
der Bonitur, u. a. verursacht durch Silber-
schorf)
00,51,01,0
2.2.6äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder
beschädigte Knollen)
03,03,03,0
2.2.7Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.6 06,06,08,0
2.2.8Anhaftende Erde und Fremdstoffe  1,01,02,0


 
3 Sonstige Anforderungen

3.1
Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein.

3.2
Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein."

13.
Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett

1 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut

1.1
„EU-Norm"

1.2
„Bundesrepublik Deutschland"

1.3
Kennzeichen der Anerkennungsstelle

1.4
Art

1.5
Sortenbezeichnung

1.6
Kategorie und die jeweilige Klasse oder EU-Klasse nach § 3

1.7
Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des Inverkehrbringers)

1.8
Anerkennungsnummer

1.9
„Verschließung. .." (Monat, Jahr)

1.10
Angegebenes Füllgewicht

1.11
Angegebene Sortierung

1.12
Erzeugerland

1.13
Zusätzliche Angaben

2 Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes

2.1
Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.9, 1.11

2.2
„Bundessortenamt"

2.3
Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes

2.4 Vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung

2.5
Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d

2.6
„Nur für Versuchszwecke" ".

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Artikel 2 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Pflanzkartoffelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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