(1) Die Zulage nach §
20 Absatz 5 Satz 1 der
Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung beträgt ab dem 1. Januar 2015:
Zahl der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleisteten Stunden im Monat | Betrag der Zulage |
von 25 bis 34 Stunden | 56,24 Euro |
von 35 bis 44 Stunden | 61,86 Euro |
von 45 bis 54 Stunden | 70,30 Euro |
von 55 bis 64 Stunden | 78,74 Euro |
von 65 bis 74 Stunden | 87,18 Euro |
von 75 bis 84 Stunden | 95,61 Euro |
von 85 bis 94 Stunden | 104,05 Euro |
von 95 bis 104 Stunden | 112,49 Euro |
von 105 bis 114 Stunden | 120,92 Euro |
von 115 bis 124 Stunden | 129,36 Euro |
ab 125 Stunden | 134,98 Euro |
(2) Die Erhöhungsbeträge nach §
20 Absatz 5 Satz 2 der
Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung betragen ab dem 1. Januar 2015
- 1.
- für jede Schicht, die nach 0 Uhr und vor 4 Uhr beendet wird: 2,82 Euro,
- 2.
- für jede Schicht, die nach 24 Uhr und vor 4 Uhr begonnen wird: 5,62 Euro.
(3) Die Zulagen nach §
20 Absatz 5 Satz 3 der
Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 gelten Fassung betragen ab dem 1. Januar 2015:
- 1.
- die Zulage für Schichtdienst, der innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird: 33,75 Euro monatlich,
- 2.
- die Zulage für Schichtdienst, der innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird: 22,50 Euro monatlich.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 25.01.2016 BGBl. I S. 121