Die
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom
9. März 2006 (BGBl. I S. 519) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Gerichtspoststelle bestimmt. Die elektronische Gerichtspoststelle ist über die auf der Internetseite
-
- www.bundesarbeitsgericht.de
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertragung in die elektronische Gerichtspoststelle."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „des elektronischen Gerichtsbriefkastens" durch die Wörter „der elektronischen Gerichtspoststelle" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2, 4 und 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 und 5" ersetzt.