Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht (BAGElektrRvVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.2015 BGBl. I S. 2338 (Nr. 53); Geltung ab 01.01.2016

Artikel 1 Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2016 BAGElektrRvV § 2, § 3

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 (BGBl. I S. 519) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Gerichtspoststelle bestimmt. Die elektronische Gerichtspoststelle ist über die auf der Internetseite

 
www.bundesarbeitsgericht.de

bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

(2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertragung in die elektronische Gerichtspoststelle."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „des elektronischen Gerichtsbriefkastens" durch die Wörter „der elektronischen Gerichtspoststelle" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2, 4 und 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 und 5" ersetzt.



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