Die
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht vom
18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3219) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Gerichtspoststelle bestimmt. Die elektronische Gerichtspoststelle ist über die auf der Internetseite „www.bsg.bund.de" bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertragung in die elektronische Gerichtspoststelle."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „Internetportal" die Angabe „www.bsg.bund.de" eingefügt.
- b)
- In Nummer 1 werden die Wörter „des elektronischen Gerichtsbriefkastens" durch die Wörter „der elektronischen Gerichtspoststelle" ersetzt.