(1) Für die Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung gilt
§ 6 Absatz 1 entsprechend.
(2) Die Auszahlungsbescheide sind mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass
- 1.
- die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestanden haben oder nachträglich entfallen sind,
- 2.
- der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 Prozent liegt,
- 3.
- die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind,
- 4.
- die Angaben nach § 25 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden oder
- 5.
- die Unterlagen nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Absatz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht erfüllt worden sind.
(3) Die Länder legen dem Bundesamt für Soziale Sicherung unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens vor.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 2 KHZG Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung ... in welchem Verhältnis sie die zurückgeforderten Fördermittel erstatten. § 23 Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung (1) Für die ... gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, wenn einer der in § 23 Absatz 2 genannten Fälle vorliegt. Legt das Land seinen Bescheid über die Förderung eines ... Legt das Land seinen Bescheid über die Förderung eines Vorhabens nicht in der in § 23 Absatz 3 genannten Frist dem Bundesamt für Soziale Sicherung vor, kann das Bundesamt für Soziale ...