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Änderung § 15 KHSFV vom 29.10.2020

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§ 15 KHSFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2020 geltenden Fassung
§ 15 KHSFV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Auszahlungsbescheide des Bundesversicherungsamts


(Text neue Fassung)

§ 15 Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Auszahlungsbescheide des Bundesversicherungsamts gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.



(1) Für die Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Bescheide sind mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Fördermittel von Anfang an nicht bestanden haben oder nachträglich entfallen sind, der Finanzierungsanteil des Strukturfonds höher als 50 Prozent liegt, das Land nicht mindestens die Hälfte der Ko-Finanzierung nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus eigenen Haushaltsmitteln aufbringt, Beträge nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, die Nachweise nach § 17 nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ergibt, dass die Verpflichtungen nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht eingehalten worden sind.

vorherige Änderung

(3) § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.



(3) 1 § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. 2 Wird der Abdruck des Förderbescheids des Landes dem Bundesamt für Soziale Sicherung nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Erhalt des Auszahlungsbescheids übermittelt, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung den Auszahlungsbescheid aufheben und die Fördermittel zurückfordern.

(heute geltende Fassung)