Abweichend von
§ 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" vom
24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) stellt der Bund dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" im Jahr 2016 einmalig weitere 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 31.03.2017 BGBl. I S. 698