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§ 2 - Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV)

V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2465 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2032-1-44 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Ermittlung des Anspruchs



(1) Als eine Stunde Mehrarbeit gilt die volle Zeitstunde. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet, ansonsten abgerundet.

(2) Bei Dienst in Bereitschaft wird eine Stunde Mehrarbeit nur entsprechend der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche angemessen anzurechnen.

 
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