Änderung § 3 SMVergV vom 01.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 SMVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 3 SMVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Höhe des Anspruchs bei Vollzeitbeschäftigung


Die Vergütung beträgt je Stunde für Vollzeitbeschäftigte

(Text alte Fassung)

1. in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 13,31 Euro,

2. in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 15,72 Euro,

3. in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 21,60 Euro,

4. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 29,73 Euro.

(Text neue Fassung)

1. in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 15,42 Euro,

2. in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 18,22 Euro,

3. in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 25,03 Euro,

4. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 34,46 Euro.

(heute geltende Fassung) 



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