(1) 1Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. 2Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und
- 2.
- die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
(2) 1Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz. 2Sie sind insbesondere für die Organisation und Durchführung der Praktika und der Laufbahnprüfung zuständig.
(3) Während der Ausbildung an
- 1.
- der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in Mayen (Hochschule Mayen) und
- 2.
- der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg)
unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde auch der Dienstaufsicht der jeweiligen Hochschule.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Artikel 1 ArchDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes ... 2478) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst: „§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst: „ § 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht". 2. § 2 wird ... 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht". b) Absatz 1 Satz ...