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§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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§ 10 Bewertung von Leistungen



(1) Leistungen werden wie folgt mit Rangpunkten bewertet:

 RangpunkteNoteNotendefinition
 123
115 bis 14 sehr gut eine Leistung, die
den Anforderungen
in besonderem Maße
entspricht
213 bis 11 guteine Leistung, die
den Anforderungen
voll entspricht
310 bis 8 befriedigendeine Leistung, die
den Anforderungen
entspricht
47 bis 5 ausreichendeine Leistung, die
zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den
Anforderungen noch
entspricht
54 bis 2 mangelhafteine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass
die notwendigen
Grundkenntnisse vor-
handen sind und die
Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden
können
61 bis 0 ungenügendeine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht und
bei der selbst die
Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass
die Mängel in abseh-
barer Zeit nicht be-
hoben werden können


(2) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

(3) Für das Ergebnis der Laufbahnprüfung wird zusätzlich eine Gesamtnote vergeben.



 

Zitierungen von § 10 GArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 GArchDVDV Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung
... abschließenden Rangpunktzahl soweit erforderlich die entsprechenden Rangpunkte nach § 10 zuzuweisen. (3) Ist die abschließende Rangpunktzahl höher als 5, wird sie ...