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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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§ 15 Inhalt der Praktika



(1) In den Praktika werden anhand praktischer Fälle vermittelt:

1.
die Arbeitsweise und die Funktionen von Archiven,

2.
die wesentlichen Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes,

3.
die Anwendung der archivrechtlichen Vorschriften,

4.
die Umsetzung archivfachlicher Anweisungen sowie

5.
die archivarischen Arbeitstechniken.

(2) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter

1.
typische Geschäftsvorgänge selbstständig bearbeiten,

2.
an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die der Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und

3.
Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern dürfen keine Tätigkeiten übertragen werden, die nicht dem Ausbildungsziel entsprechen.



 

Zitierungen von § 15 GArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 GArchDVDV Prüfungsleistungen während der Fachstudien (vom 30.06.2017)
... an der Archivschule Marburg zu erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im ...