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§ 30 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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§ 30 Abschlusszeugnis



(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, erhalten vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis. Dieses enthält mindestens die Gesamtnote sowie die nach § 29 Absatz 1 Satz 2 errechnete abschließende Rangpunktzahl.

(2) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt.

(3) Das Abschlusszeugnis nach Absatz 1 und die Mitteilung nach Absatz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses wird zur Personalakte genommen.

(4) Das Beamtenverhältnis endet an dem Tag, an dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung schriftlich bekannt gegeben wird.

(5) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen und die Ausbildungsdauer.

(6) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden wie folgt berichtigt:

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 durch das Prüfungsamt,

2.
im Fall des Absatzes 5 durch die Einstellungsbehörde.

Unrichtige Prüfungszeugnisse haben die Anwärterinnen und Anwärter zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für Fälle des § 28 Absatz 4 Satz 1.

 
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