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Änderung § 17 GArchDVDV vom 30.06.2017

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§ 17 GArchDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 17 GArchDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Einstellungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter. 2 Diese sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika verantwortlich.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Einstellungsbehörde bestellt eine oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter. 2 Diese sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika verantwortlich.

(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter

1. weist den Ausbilderinnen und Ausbildern Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zu, jedoch nicht mehr, als die Ausbilderinnen und Ausbilder mit Sorgfalt ausbilden können,

2. lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter,

3. stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher,

4. führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern durch und

5. berät die Anwärterinnen und Anwärter in Fragen der Ausbildung.

vorherige Änderung

(3) 1 Zu Ausbilderinnen und Ausbildern werden Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes derjenigen Organisationseinheiten bestellt, in denen Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. 2 Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz, leiten sie an und informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.



(3) 1 Zu Ausbilderinnen und Ausbildern werden Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes derjenigen Organisationseinheiten bestellt, in denen Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. 2 Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz, leiten sie an und informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Soweit erforderlich werden Ausbildungsleitung sowie Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet.