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§ 2 - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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§ 2



(1) Für die Erteilung eines Schiffsvorzertifikats (§ 3 Buchstabe a, § 5 des Flaggenrechtsgesetzes) ist das Konsulat zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff in dem Zeitpunkt befindet, in dem das Recht zur Führung der Bundesflagge oder die Befugnis zur Ausübung dieses Rechts entsteht.

(2) Das ausstellende Konsulat ist für die Eintragung des Vermerks in das Schiffsvorzertifikat nach § 7a Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes zuständig.



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Frühere Fassungen von § 2 FlRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
vom 28.12.2012 BGBl. I S. 3003

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 FlRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FlRV (vom 01.01.2013)
... Sinne der §§ 1 und 2 des Flaggenrechtsgesetzes oder einem Deutschen nach dessen § 2 oder 23 gleichgestellt, wird das Flaggenzertifikat unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Artikel 1 FlRVuaÄndV Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2" durch die Angabe „§ 7a Absatz ... und der Korrespondentreeder;" gestrichen und bb) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... bb) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 ... 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 3. § 5a wird wie folgt geändert:  ... wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... Satzteil wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. 4. § 5b ... § 5b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort ... für Verkehr und Transportwirtschaft" und b) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3"  ... b) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 6. In § 10 werden die Wörter ... Transportwirtschaft" ersetzt. 7. In § 17 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... 17 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 8. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird ... nachzuweisen." 12. In § 21 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 13. In § 30a Absatz 2 werden nach den ...